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Neue Corona Verordnung ab 1.3. in Thüringen

Da sich die Corona Verordnung zum 1.3. geändert hat und es einige Erleichterungen gibt, haben wir unsere Anmeldung umgestellt. Wir werden wie es momentan aussieht den Frühlingslauf nach der 3G Regel durchführen. Außer für Vorschulkinder, da diese nicht getestet werden müssen. Sollte es zum 20.3. weitere Erleichterungen geben werden wir diese umsetzen. Den Frühlingslauf werden wir unter den am 26.3. geltenden Auflagen und dem genehmigten Infektionsschutzkonzept durchführen. Wir informieren Euch frühzeitig.

Auszug aus der aktuellen Verordnung (Quelle: www.thueringen-sport.de)

  • Was gilt in der Basisstufe für Sportbetrieb, Mitgliederversammlungen sowie Veranstaltungen mit Zuschauern?Trainings- und Wettkampfbetrieb (§31 Thüringer Verordnung)
    • 3G in geschlossenen Räumen/ Schwimmbädern
    • im Außenbereich kein Nachweis erforderlich
    • kein Nachweis: gilt auch für Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte (Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen usw.), Wettkämpfe ohne Zuschauende
       Zuschauerinnen und Zuschauer (§28 Thüringer Verordnung)
    • innen: max 6.000 bzw. 60% der Kapazität (bis 500 3G, >500 2G+)
    • außen: max. 25.000 bzw. 75% der Kapazität (bis 500 Maskenpflicht, >500 2G)
    • mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen
       Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können
  • Was gilt in der Infektionsstufe für Sportbetrieb, Mitgliederversammlungen sowie Veranstaltungen mit Zuschauern?Trainings- und Wettkampfbetrieb (§33 Thüringer Verordnung)
    • 2G in geschlossenen Räumen (Ausnahme: 3G für Kinder und Jugendliche bis 18 und Profi- und Kadersportler*innen)
    • im Außenbereich kein Nachweis erforderlich.
       
    Zuschauerinnen und Zuschauer (§36 Thüringer Verordnung)
    • innen: max. 6.000 bzw. 40 % der Kapazität (bis 500 2G, >500 2G+)
    • außen: max. 25.000 bzw. 60% der Kapazität (bis 500 3G, >500 2G)
    • mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen
       
    Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    • die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    • deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    • deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    • die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können

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