AllgemeinDies und das

Der Frühlingslauf und die Coronaregeln

Seit 7. Februar gelten folgende Corona-Regeln in Thüringen. Diese sind auch Grundlage für den Dingelstädter Frühlingslauf und unser Infektionsschutzkonzept.

Das gilt in Warnstufe 3 im Sport:

Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht). Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
       
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)

Schüler (auch die, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben)

  • innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Tests mit negativem Ergebnis ausreicht)

Noch nicht eingeschulte Kinder

  • innen und außen: kein 3G-Nachweis erforderlich

Erwachsene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den vergangenen drei Monaten nicht impfen lassen konnten (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • innen und außen: Vorlage eines Attests zum Nachweis der medizinischen Kontraindikation („Impfbefreiung“) sowie ein zertifizierter Schnelltest

Für die nachstehend aufgeführten Personengruppen gilt innen und außen: 3G (geimpft, genesen oder getestet, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht)

  • Berufssportler, Profisportler sowie Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht an schulischen Testungen teilnehmen
  • Trainer sowie Übungsleiter im Erwachsenensport
  • Trainer von Berufs- und Profisportlern sowie Athleten mit offiziellem Kaderstatus
  • Trainer sowie Übungsleiter im Kinder- und Jugendsport bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Schiedsrichter, Kampfrichter und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs unabdingbar ist

Sportveranstaltungen

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind mindestens zehn Tage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (entfällt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Sportveranstaltungen, z. B. Spielbetrieb in einer Liga). Für Zuschauer gelten folgende Zugangsbeschränkungen und Obergrenzen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 1.500

  • innen bis 50 Zuschauer: 2G (geimpft oder genesen)
  • innen über 50 Zuschauer: 2G Plus (geimpft oder genesen plus Test, wobei ein Selbsttest unter Aufsicht ausreicht; Achtung: Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses entfällt für Personen,
    1. die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben,
    2. deren Grundimmunisierung (zweite Impfung) nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    3. deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    4. die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus nachweisen können)
  • Zuschauerkapazität darf zu 40 % ausgelastet werden
  • maximal sind  500 Zuschauer zugelassen
     
  • außen: 2G (geimpft oder genesen)
  • Zuschauerkapazität darf zu 50 % ausgelastet werden
  • maximal 1.000 Zuschauer
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